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Al-Ma'idah - 5:107

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Al-Ma'idah - Vers 107

5:107
Juz 7 · Hizb 13 · Seite 125

فَإِنْ عُثِرَ عَلَىٰٓ أَنَّهُمَا ٱسْتَحَقَّآ إِثْمًا فَـَٔاخَرَانِ يَقُومَانِ مَقَامَهُمَا مِنَ ٱلَّذِينَ ٱسْتَحَقَّ عَلَيْهِمُ ٱلْأَوْلَيَـٰنِ فَيُقْسِمَانِ بِٱللَّهِ لَشَهَـٰدَتُنَآ أَحَقُّ مِن شَهَـٰدَتِهِمَا وَمَا ٱعْتَدَيْنَآ إِنَّآ إِذًا لَّمِنَ ٱلظَّـٰلِمِينَ﴿١٠٧﴾

Wenn man danach aber entdeckt, daß sie (beide) sich einer Sünde schuldig gemacht haben, dann (sollen) zwei andere an ihre Stelle treten von denen, zu deren Nachteil die beiden sich (einer Sünde) schuldig gemacht haben, und (sie) (beide sollen) bei Allah schwören: Unser Zeugnis ist wahrlich berechtigter als deren Zeugnis. Und wir haben nicht übertreten; wir gehörten sonst wahrlich zu den Ungerechten.

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Al-Ma'idah - 5:107

فَإِنْ عُثِرَ عَلَىٰٓ أَنَّهُمَا ٱسْتَحَقَّآ إِثْمًا فَـَٔاخَرَانِ يَقُومَانِ مَقَامَهُمَا مِنَ ٱلَّذِينَ ٱسْتَحَقَّ عَلَيْهِمُ ٱلْأَوْلَيَـٰنِ فَ...

Wenn man danach aber entdeckt, daß sie (beide) sich einer Sünde schuldig gemacht haben, dann (sollen) zwei andere an ...

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